§11 Pflichten und Rechte des
Vorstandes
- Aufgaben des Vorstandes:
- Leitung des Vereins,
- Verwaltung des Vereinsvermögens,
- Die Überwachung der Einhaltung der Satzung und der
Vereinsbeschlüsse,
- Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der
Tagesordnung,
- Einberufung der Mitgliederversammlung,
- Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
- Erstellung des Tätigkeitsberichts und Jahresabschlusses,
- Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von
Mitgliedern,
- alle sonstigen Tätigkeiten und Aufgaben, soweit diese nicht ausschließlich in
die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung greift.
- Der Vorstand kann Mitglieder durch Beschluss mit besonderen Funktionen
betrauen.
§ 12 Beschränkung der
Vertretungsmacht
Für die Aufnahme von Darlehen oder die Übernahme von Bürgschaften ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung
erforderlich.
§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß
einberufen wurde. Der Vorstand beruft sie ein, wenn es erforderlich ist oder wenn die Einberufung von 1/3 aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe von dem Vorstand
gefordert wird, mindestens jedoch alle zwei Jahre.
- Zur Mitgliederversammlung hat der Vorstand unter Einhaltung einer
Einladungsfrist von 14 Tagen sämtliche Mitglieder einzuladen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungs- schreibens (Datum des Poststempels) folgenden Tag. Die Einladung hat stets
schriftlichoder per E-Mail zu erfolgen unter Angabe der vollständigen Tagesordnung.
- Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte
von ihm dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Bei Familien, Ehepaaren und Paaren genügt
eine Einladung.
- Anträge zur Mitgliederversammlung müssen in schriftlicher Form mindestens 7
Tage vorher eingegangen sein. Maßgeblich ist das Datum des Poststempels.
- Der Vorstand entscheidet nach Ermessen, ob fristgerecht gestellte Anträge auf
die Tagesordnung gesetzt werden. Sie müssen es, wenn sie die Unterstützung von mindestens 1/3 der Vereinsmit- glieder haben.
- Über Anträge zur Tagesordnung, die erst auf der Mitgliederversammlung gestellt
werden (Dringlichkeitsanträge) beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Antragsannahme bedarf es einer Mehrheit von 3⁄4 der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenenthaltung bleiben außer Betracht.
Satzungsänderungen und Wahlen können kein Gegenstand von Dringlichkeitsanträgen sein.